allgemeine
geschäfts
bedingungen 


Damit wir uns gut verstehen.

Partnerschaft braucht faire Regeln! Diese bilden die Basis für unsere Geschäftsbeziehungen. Wir haben alle rechtlichen Formulierungen in eine leicht verständliche Sprache übersetzt und die Inhalte übersichtlich aufbereitet: So helfen beispielsweise hervorgehobene Schlüsselbegriffe, die jeweils relevanten Informationen schnell und bequem zu finden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen startup®-fahrschule doppler und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Als Kunden gelten nur Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. startup®-fahrschule doppler schließt nur zu diesen AGB ab, die ohne erneuten Hinweis auch für weitere Geschäfte mit dem Kunden gelten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.3 startup®-fahrschule doppler behält sich Änderungen der AGB vor.
1.4 Kenntnis Bringung. Dem Kunden sind diese AGB vor Abschluss des Ausbildungsvertrages nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ist dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung zu bestätigen.
1.5 Diese AGB sind gut sichtbar in den Geschäftslokalen der startup®-fahrschule doppler aufgehängt und auf der Firmen-webseite veröffentlicht.
1.6 Zustandekommen. Mit Unterzeichnung eines vollständig ausgefüllten Ausbildungsauftrag kommt ein vorübergehendes Schuldverhältnis zwischen dem Kunden und startup®-fahrschule doppler über das darin vom Kunden gebuchte Leistungspaket (der „Ausbildungsvertrag“) nach Maßgabe der nachstehenden AGB zustande. Im Fall der Minderjährigkeit des Kunden ist der Ausbildungsauftrag vom Erziehungsberechtigten des Kunden mitzuunterzeichnen.

2 Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages
2.1 Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem gebuchten Leistungspaket, das ein abgeschlossenes Gesamtwerk darstellt.
2.2 Die jeweils von startup®-fahrschule doppler angebotenen Leistungspakete für sämtliche Führerscheinklassen sowohl für die erste als auch für die zweite Ausbildungsphase beinhalten die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997 und die entsprechenden für die jeweilige Führerscheinklasse anwendbaren Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung bzw. die Grund- und Weiterbildung nach GWB (C95 / D95). Erfasst von diesen Leistungspaketen und im Gesamtpreis berücksichtigt sind die Betreuungs und Organisations Leistungen sowie die Vorstellung zu den jeweiligen Prüfungen. Die von einem gebuchten Leistungspaket in diesem Sinn erfassten Trainingseinheiten stellen nicht teilbare Teilleistungen dar, sondern verstehen sich als Gesamtpaket bestehend aus unselbständigen Teilleistungen (im Folgenden sogenannte Trainingseinheiten).
2.3 Der Kunde kann auf eigenen Wunsch zusätzliche theoretische und praktische Trainingseinheiten als separate Einzelleistungen oder bei Säumnis einzelner gesetzlich vorgeschriebener theoretischer und praktischer Trainingseinheiten des gebuchten Leistungspakets als nachträgliche Einzelleistungen im Rahmen eines separaten Leistungspakets buchen.
2.4 Der Unterricht erfolgt in Form von geschlossenen Gruppenkursen, soweit sich aus der Beschreibung des jeweiligen Leistungspaketes nichts anderes ergibt.
2.5 startup®-fahrschule doppler behält sich das Recht vor vereinbarte Kurse und Termine zu verschieben oder abzusagen. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten, stehen dem Kunden für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch startup®-fahrschule doppler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, keine über die Nachholung der Teilleistung hinausgehenden Ersatzansprüche zu.
2.6 Der Kunde ist zur Abnahme der gesamten von einem gebuchten Leistungspaket erfassten unselbstständigen Teilleistungen verpflichtet. Ein Rücktritt oder Teilrücktritt des Kunden in Bezug auf einzelne Teilleistungen des gebuchten Leistungspakets ist daher nicht möglich.

3 Dauer des Vertrages, Beendigung und Kündigung
3.1 Vertragsdauer. Der Ausbildungsvertrag ist für die Dauer von maximal 18 Monaten abgeschlossen.
3.2 Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Für die Ablegung der Theorieprüfung ist ein Zeitraum von 12 Monaten nach Beginn des Theoriekurses vereinbart.
3.3 Beendigung. Der Vertrag endet mit vollständiger Abnahme der gebuchten Leistungspakete, spätestens jedoch 18 Monate nach Konsumation der ersten Teilleistung, automatisch.
3.4 Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab der letzten praktischen oder theoretischen Trainingseinheit die praktische Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden oder ist zu dieser nicht angetreten, können nach § 64b Abs 7a KDV 1967 diverse bereits absolvierte theoretische oder praktische Trainingseinheiten, die im Zuge eines Leistungspakets erbracht wurden, nicht mehr angerechnet werden und verfallen. Damit wird die Erbringung des gebuchten Leistungspakets durch den Kunden vereitelt und endet daher der Ausbildungsvertrag um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach jenem Tag entspricht, an welchem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat (zB 22. März 2011 – 22. September 2012; 31. Mai 2011 – 30. November 2012) automatisch. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Ausbildung für 18 Monate unterbrochen hat.
3.5 Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab der zuletzt absolvierten praktischen oder theoretischen Trainingseinheit die Grundqualifikationsprüfung (C95 / D95) nicht erfolgreich bestanden, gelten die Ausführungen zu Punkt 3.4 sinngemäß und endet daher der Ausbildungsvertrag auch um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach jenem Tag entspricht, an welchem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat (zB 22. März 2011 – 22. September 2012; 31. Mai 2011 – 30. November 2012) automatisch.
3.6 Im Falle einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Grundqualifikation und Weiterbildungsverordnung (GWB-VO) endet der Vertrag wenn der Kunde zum gebuchten Leistungspaket nicht erscheint automatisch um 24 Uhr jenes Tages, an dem die Abnahme des Leistungspaket vereinbart gewesen wäre.
3.7 Beginnt der Kunde nicht innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrages mit der Ausbildung, so endet der Vertrag nach Ablauf dieser Frist um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach jenem Tag entspricht, an welchem der Vertrag abgeschlossen wurde (zB 22. März 2011 – 22. September 2012; 31. Mai 2011 – 30. November 2012) automatisch.
3.8 Umfasst der Vertrag als Leistungspaket die gesetzlich vorgeschriebene zweite Ausbildungsphase, so endet der Vertrag automatisch um 24 Uhr des Tages an dem die Lenkberechtigung aufgrund der Säumnis der Nachfristen gemäß § 4c Abs 2 FSG entzogen wird.
3.9 Kündigung. Der Ausbildungsvertrag kann von beiden Parteien ordentlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Der Kunde kann aus der ordentlichen Kündigung keine Ansprüche ableiten. Jede Partei kann den Vertrag darüber hinaus außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die jeweils andere Partei hat in dem Fall Anspruch auf Schadenersatz, wenn der wichtige Grund im Verhalten des anderen vorliegt, womit der einen der beiden Parteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
3.10 Bei Beendigung des Ausbildungsvertrages nach den Punkten 3.4 bis 3.9 verfallen die im Zuge eines Leistungspakets allenfalls bereits erbrachten beziehungsweise absolvierten Trainingseinheiten, und können daher bei Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages nicht mehr angerechnet werden. Nach Ende des Vertrages aus welchem Grund auch immer ist eine Rückzahlung des Entgelts zur Gänze oder teilweise für nicht erbrachte beziehungsweise nicht in Anspruch genommene Trainingseinheiten eines gebuchten Leistungspakets jedenfalls ausgeschlossen.

4 Voraussetzungen zur Teilnahme
4.1 Verkehrszuverlässigkeit und Gesundheitliche Eignung. Mit der Anmeldung zu einem Leistungspaket bestätigt der Kunde, dass er darüber in Kenntnis ist, die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase erbringen zu müssen, um eine gesetzeskonforme Ausbildung zu absolvieren.
4.2 Der Kunde kann an der Ausbildung bereits vor Vorliegen der behördlichen Bestätigung über die Verkehrszuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung teilnehmen. Sollte nachträglich die Verkehrszuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht bestätigt werden, trägt der Kunde das Risiko, dass er nicht mehr rechtzeitig innerhalb der 18 Monate seit der letzten Trainingseinheit zur theoretischen Fahrprüfung antreten kann. In diesem Fall wird der Ausbildungsvertrag automatisch beendet und gilt Punkt 3.4 sinngemäß. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Verkehrszuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht nachweist.
4.3 Die Einhaltung allenfalls von der Behörde erteilter Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der Nichteinhaltung von der Behörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder Auflagen durch den Kunden ergebenden Rechtsfolgen und Nachteile einschließlich Kosten und sonstiger Aufwand sind vom Kunden zu tragen.
4.4 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Suchtmitteln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder die Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird er vom theoretischen und praktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase ausgeschlossen. Der Kunde hat die startup®-fahrschule doppler in diesem Fall bei Verschulden für den entstandenen Aufwand schad- und klaglos zu halten.

5 Theoretische Fahrausbildung
5.1 Theorieunterricht. Der vollständige Besuch eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden theoretischen Unterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung, um zur theoretischen Fahrprüfung zugelassen zu werden. Daher obliegt dem Kunden die vollständige Absolvierung des den theoretischen Teil der Ausbildung insgesamt abdeckenden Gruppenkurses.
5.2 Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende theoretische Trainingseinheit, aus welchen Gründen auch immer versäumt, hat er diese innerhalb eines anderen geschlossenen Gruppenkurses, nötigenfalls auch an einem anderen Ort, nachzuholen. Die Dauer einer theoretischen Trainingseinheit beträgt 50 Minuten.

6 Praktische Fahrausbildung
6.1 Praxisunterricht. Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen ist dem Kunden nur im Beisein eines Beauftragten der startup®-fahrschule doppler gestattet. Den Anordnungen dieses Beauftragten ist vom Kunden Folge zu leisten.
6.2 Die Dauer einer praktischen Trainingseinheit beträgt 50 Minuten. Der Preis einer Trainingseinheit richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen, die von außen lesbar im Bereich der Eingangstür der Standorte der startup®-fahrschule doppler angebracht sind.
6.3 Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen des Fahrtrainers unbedingt Folge zu leisten. Ein Schadenersatzanspruch der startup®-fahrschule doppler bei Zuwiderhandeln durch den Kunden ergibt sich nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.
6.4 Trainingseinheiten beginnen grundsätzlich am Standort oder Trainingsplatz der startup®-fahrschule doppler und enden dort.
6.5 Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Trainingseinheiten ist nur mit Zustimmung der startup®-fahrschule doppler gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. startup®-fahrschule doppler ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn dadurch das Ziel der Fahrausbildung oder allgemein die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder die Aufnahmefähigkeit des Kunden beeinträchtigt würde.
6.6 Absage und Verlegung. Praktische Trainingseinheiten müssen vom Kunden spätestens 24 Stunden (Montag bis Freitag) vor dem jeweils vereinbarten Termin persönlich oder telefonisch im Fahrschulbüro oder beim gebuchten Fahrtrainer abgesagt bzw. verlegt werden, andernfalls gelten diese als versäumt und es treten die in Punkt 9.5 angeführten Kostenfolgen ein. Samstage sowie Sonn- & Feiertage bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht.

7 Zweite Ausbildungsphase / Ergänzungsausbildung
7.1 Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind die Bestimmungen über Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie den theoretischen und praktischen Unterricht (Punkte 4, 5 und 6) sinngemäß anzuwenden.
7.2 Absolviert der Kunde die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln der startup®-fahrschule doppler darüber kann der Abschluss des Ausbildungsvertrags von einer mit einem zu absolvierenden Probefahrt abhängig gemacht werden.
7.3 Fehlen nach Beurteilung der startup®-fahrschule doppler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die zweite Ausbildungsphase, so kann der Kunde diese erst nach deren Erfüllung absolvieren. Der Kunde hat die Kenntnisse und Fähigkeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten nachzuholen.
7.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen, innerhalb welcher die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining etc.) zu vereinbaren.
7.5 startup®-fahrschule doppler trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungsphase. Der Kunde ist für die Einhaltung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen allein verantwortlich.
7.6 startup®-fahrschule doppler trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen der vorgeschriebenen Weiterbildung der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation (C95 / D95). Der Kunde ist für die Einhaltung der Fristen allein verantwortlich.
7.7 Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung dürfen nur von eigens dafür autorisierten Instituten (zB Fahrsicherheitszentren von ÖAMTC, ARBÖ und bestimmten Fahrschulen) abgenommen werden. Der Ausbildungsvertrag und die AGB der startup®-fahrschule doppler sind auf Fahrsicherheitstrainings, die bei einem anderen Anbieter absolviert werden, nicht anwendbar. startup®-fahrschule doppler haftet in diesem Fall daher nicht für etwaige Schäden oder sonstige Nachteile, die dem Kunden aus der Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und im Zusammenhang mit der Benutzung des Trainingsgeländes des jeweiligen Anbieters entstehen.
7.8 startup®-fahrschule doppler verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden diesen Umstand im Zentralen Führerscheinregister einzutragen. Dem Kunden ist eine Bestätigung über das jeweils absolvierte Modul auszustellen.

8 Fahrprüfung
8.1 Nach Absolvierung des theoretischen und praktischen Unterrichts im Umfang des gebuchten Leistungspaketes hat startup®-fahrschule doppler im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Kunden einen Prüfungstermin zur behördlichen Fahrprüfung anzubieten.
8.2 Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch startup®-fahrschule doppler, wenn die für die jeweils angestrebte Lenkberechtigung vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich absolviert wurde. Der Kunde hat die Möglichkeit das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die behördliche Fahrprüfung durch eine simulierte Fahrprüfung in Theorie und / oder Praxis bei startup®-fahrschule doppler feststellen zu lassen. Dem Kunden entstehen aus der Prüfungssimulation und aus dem Ergebnis daraus keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen startup®-fahrschule doppler.
8.3 Die Einteilung der Plätze zu Prüfungsterminen erfolgt durch startup®-fahrschule doppler.
8.4 startup®-fahrschule doppler kann die Vergabe eines Prüfungstermins zur behördlichen praktischen Prüfung ablehnen, wenn die Mindestdauer der Ausbildung zur Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung innerhalb des gebuchten Leistungspakets noch nicht erreicht wurde und insgesamt die gesetzlich erforderliche Ausbildung im Rahmen des gebuchten Leistungspakets nicht absolviert werden konnte, und startup®-fahrschule doppler daran kein Verschulden trifft. In diesem Fall kann der Kunde die Ausbildung zur Erlangung der für die Fahrprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fortsetzen, oder den Ausbildungsvertrag mit startup®-fahrschule doppler gemäß Punkt 3.10 fristlos beenden. Dem Kunden entstehen daraus keine wie auch immer gearteten Ansprüche.
8.5 Hält der Kunde nach Mitteilung des Prüfungstermins nicht sämtliche Terminvereinbarungen einschließlich allfälliger Probeprüfungstermine ein, so ist startup®-fahrschule doppler nicht mehr an die früher vergebenen Prüfungstermine gebunden. Der Kunde hat mit startup®-fahrschule doppler einen neuen Prüfungstermin festzulegen.
8.6 Absagen oder das Nichterscheinen zum Prüfungstermin, aus welchen Gründen auch immer (zB. Erkrankung, Unfall), berechtigen den Kunden nicht das Entgelt zur Gänze oder teilweise für das gebuchte Leistungspaket zurückzufordern.
8.7 Zu der/den behördlichen Fahrprüfung(en) hat der Kunde als Identifikationsdokument einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
8.8 Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung selbst. Aus dem Umstand des Nichtbestehens der Fahrprüfung oder wenn der Kunde aus in seiner Person gelegenen Gründen die für die jeweils angestrebte Lenkberechtigung gesetzlich erforderliche Ausbildung nicht im Rahmen des gebuchten Leistungspaketes absolvieren kann, können daher keine Ansprüche gegenüber startup®-fahrschule doppler abgeleitet werden. In diesem Fall kann entweder die Ausbildung entsprechend den bei der Prüfung festgestellten Defiziten wiederholt oder das Vertragsverhältnis gemäß Punkt 3.10 vorzeitig fristlos beendet werden. Sollte der Kunde sich für die Wiederholung der Unterrichtseinheiten entscheiden, wird von startup®-fahrschule doppler ein entsprechend den nicht erfolgreich bestandenen Prüfungsteilen individuelles Paket an Trainingseinheiten erstellt. Der Gesamtpreis dieses zu buchenden Pakets wird aus den dann gültigen Preisen für die einzelnen Trainingseinheiten und der neuerlichen Vorstellung zur Prüfung errechnet.
8.9 Die Anmeldung zur Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C95 / D95) obliegt dem Kunden.

9 Ausbildungskosten, Zahlungsbedingungen und Versäumniskosten
9.1 Ausbildungskosten. Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach den für die Leistungspakete bei Vertragsabschluss gültigen Preisen. Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten, der Erste-Hilfe-Kurs sowie Lernunterlagen sind nicht Gegenstand des Ausbildungsvertrages und vom Kunden (siehe Informationsblatt Nebenkosten) gesondert zu bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20%.
9.2 Zahlungsbedingungen. Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages ist grundsätzlich der Gesamtbetrag des Entgelts für das gebuchte Leistungspaket fällig.
9.3 Bei Teilzahlungsvereinbarung ist eine Anzahlung entsprechend des/der gebuchten Leistungspaketes/e mit Zustandekommen des Ausbildungsvertrages fällig. Die Restzahlung wird je nach Vereinbarung der Parteien im Ausbildungsvertrag zur Zahlung fällig.
9.4 Zahlungsverzug. Bei erforderlicher Mahnung infolge Zahlungsverzugs behält sich startup®-fahrschule doppler vor EUR 40,00 an Mahnspesen pro Mahnung, sofern das Mahnwesen selbst betrieben wird, zu verrechnen. Bei Übergabe an einen Rechtsanwalt oder Inkassobüro sind die anfallenden Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, vom Kunden zu tragen. startup®-fahrschule doppler ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.
9.5 Versäumniskosten. Soweit in diesen AGB für den konkreten Fall nicht Anderes bestimmt ist, ist startup®-fahrschule doppler berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme vereinbarter Leistungspakete oder auch nur einzelner Trainingseinheiten, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner Interessensphäre liegenden Gründen auch immer (zB. Krankheit, Unfall) versäumt wurden, die in der geltenden Preisliste jeweils für dieses Leistungspaket vorgesehenen Preise zu verrechnen. Klarstellend festgehalten wird, dass soweit der Kunde Trainingseinheiten der gebuchten Leistungspakete versäumt, eine Rückerstattung des Entgelts für das gebuchte Leistungspaket, auch nicht nur teilweise, nicht erfolgt. Die versäumten Trainingseinheiten sind, soweit das gesetzlich erforderlich ist, als nachträgliche Zusatzleistungen gemäß Punkt 2.3 nachzuholen und vom Kunden zu bezahlen.

10 Datenschutz
10.1 Datenverarbeitung. Ausführliche Informationen über von startup®-fahrschule doppler verarbeitete personenbezogene Daten sind in der Datenschutzerklärung der startup®-fahrschule doppler nachzulesen.
10.2 Datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung der startup®-fahrschule doppler ist gut sichtbar in den Geschäftslokalen der startup®-fahrschule doppler ausgehängt und im Web veröffentlicht unter: startup-doppler.at/datenschutz​​​​​​​

11 Haftung
11.1 startup®-fahrschule doppler ist ausschließlich zur Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten für die theoretische und praktische Fahrausbildung entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen des KFG, des FSG oder der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung (GWB) und im Umfang des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung für einen nicht eingetretenen Prüfungserfolg.
11.2 Weiters übernimmt startup®-fahrschule doppler keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern startup®-fahrschule doppler bzw. ihre Beauftragten diesen Schaden oder diesen Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Übrigen ist jede Haftung der startup®-fahrschule doppler ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.
11.3 Für Schäden, welche während der praktischen Fahrausbildung, insbesondere bei Ausbildungsfahrten (B-L17) und Übungsfahrten (B) sowie Fahrsicherheitstrainings, an dem vom Kunden bzw. dessen Begleitperson(en) eingebrachten Fahrzeug(en) entstehen, haftet weder startup®-fahrschule doppler noch die ausbildende Person, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der startup®-fahrschule doppler oder der ausbildenden Person vor.

12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist der Standort der startup®-fahrschule doppler, mit welcher auch der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird – das sind entweder Linz oder Grieskirchen. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesen AGB und aus diesem Vertrag nach Maßgabe dieser AGB ergebende Streitigkeiten wird das für den jeweiligen Sitz der startup®-fahrschule doppler, mit welcher der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, örtlich zuständige Gericht vereinbart. Da der Kunde Verbraucher ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt.
12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und startup®-fahrschule doppler gilt österreichisches Gesetz. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

13 Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.2 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages jede Änderung seiner in der Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.